Rz. 37

§ 36 Abs. 2 Satz 2 HS 2 regelt dabei die Prüfpflicht, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Nach § 36 Abs. 2 Satz 2 HS 2 soll der Hilfeplan regelmäßig daraufhin überprüft werden, ob die gewählte Hilfeart auch weiterhin geeignet und notwendig ist; insbesondere in der Anfangsphase einer Hilfeleistung. Die Zeitabstände der Überprüfung des Hilfeplans richten sich nach den Erfordernissen des Einzelfalles. Hierfür zuständig sind die in Satz 1 bezeichneten Fachkräfte. Bei der Datenerhebung der Sozialdaten ist § 62 zu berücksichtigen, der eine Mitteilungspflicht aufstellt und die Erhebung von Sozialdaten an bestimmte Voraussetzungen knüpft (zum Datenschutzschutz vgl. auch: Wiesner, § 36 SGB VIII, Rz. 67 ff.; v. Koppenfels-Spies, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2022, § 36 Rz. 39). Bei der Weitergabe von Daten ist gemäß § 65 regelmäßig die Einwilligung des Betroffenen erforderlich. Die Datenweitergabe unter den beteiligten Fachkräfte (Wiesner, § 36 SGB VIII, Rz. 71, zum Datenschutz im Fachteam bei der Hilfeplanung; vgl. auch Meysen, JAmt 2002, 55) erfolgt regelmäßig anonymisiert. Sofern dies nicht möglich ist, sollte ebenfalls die Einwilligung des Betroffenen eingeholt werden, auch wenn die Fachkräfte von Teilen der Literatur nicht als dritte Personen, sondern als Verfahrensbeteiligte angesehen werden. Im Übrigen gelten gemäß § 61 für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten die allgemeinen Vorschriften der § 35 SGB I, §§ 67 bis 85a SGB X. Aus dieser Prüfpflicht resultiert auch die Anpassungspflicht. Sofern eine Hilfe nicht vollständig beendet ist, sondern eine nachträgliche Änderung der Hilfeart erfolgen muss, richtet sich das allein nach § 36. Dabei setzt eine Anpassung nach Sinn und Zweck eine Änderung der Umstände nach Hilfebeginn voraus. Eine Anpassung kann dabei nicht allein die Reduzierung der Kosten bezwecken und erfordert wiederum die Beteiligung der Betroffenen i. S. d. § 36 Abs. 2 Satz 2 (DIJuF-Rechtsgutachten v. 26.3.2018, SN_2018_0260 Bm, JAmt 2018, 143).

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