Rz. 75

Satz 2 greift die integrative Perspektive zwischen behinderten und nicht behinderten Kindern auf und ordnet bei heilpädagogischen Maßnahmen für Kinder im noch nicht schulpflichtigen Alter eine gemeinsame Betreuung an, sofern diese in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren ist und der Hilfebedarf es zulässt. Eine Beschränkung dieser Integrationsmaxime allein auf die heilpädagogischen Maßnahmen ist aufgrund der Ziele des Jugendhilferechts nicht als abschließendes Prinzip zu verstehen. Der Integrationsmaxime kommt vielmehr die Funktion eines Leitmotivs zu. Es bleibt daher immer zu prüfen, ob eine Betreuung in einer (ggf. noch zu schaffenden) Spezialeinrichtung erfolgen muss oder nicht doch eine Betreuung in einer Regeleinrichtung in Betracht gezogen werden kann.

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