Rz. 38

§ 35a Abs. 1a Satz 5 stellt ein Inkompatibilitätsgebot auf. Die ursprünglich in Satz 4 enthaltene Regelung ist durch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) mit Wirkung zum 10.6.2021 in einen neuen Satz 5 verschoben worden (vgl. auch BR-Drs. 5/21 S. 79, 80 = BT-Drs. 19/26107 S. 83 f.). Die Hilfe soll nicht von der Person, dem Dienst oder der Einrichtung erbracht werden, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt. Hilfeleister und Facharzt müssen daher personenverschieden sein. Die Vorschrift beugt Interessenkonflikten und dem Risiko der Befangenheit vor. Es sollen keine für den Hilfeempfänger positiven Stellungnahmen aus Gefälligkeit abgegeben werden; dies aber ist aufgrund der Nähebeziehung zum Hilfeempfänger bei Personen, die selbst die Hilfe leisten, nicht auszuschließen.

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