Rz. 20

Zu den Annexleistungen gehören insbesondere die Unterhaltsleistungen, wenn die intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung außerhalb des Elternhauses gewährt wird. Dies ergibt sich aus § 39 Abs. 1 Satz 1, der ausdrücklich auf § 35 Bezug nimmt (vgl. insoweit die Komm. zu § 39). Bezogen auf § 35 kommen Annexleistungen nach §§ 39 f. nur in Betracht, wenn die Intensität der Betreuung einer Unterbringung außerhalb des Elternhauses gleichkommt (so zutreffend DIJuF-Rechtsgutachten v. 25.2.2020, SN_2020_0090 Bn, JAmt 2020 S. 446).

 

Rz. 21

Zu den Unterhaltsleistungen gehört der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf, so u. a. die Kleidung sowie unter Umständen auch einmalige Zuschüsse und Beihilfen, z. B. für Urlaubs- und Ferienreisen des Jugendlichen. Hierzu zählt auch das Taschengeld (Barbetrag) gemäß § 39 Abs. 2 Satz 2.

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