Rz. 47

Zwischen dem von der Bundesagentur für Arbeit geleisteten Ausbildungsgeld gemäß §§ 112 ff. SGB III und der Jugendhilfe – hier in Form der Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 a.F. i.V.m. § 34 in Form der Unterbringung in einer sonstigen betreuten Wohnform – besteht Zweckgleichheit i. S. d. § 93 Abs. 1 Satz 3; der angemessene Barbetrag zur persönlichen Verfügung i. S. d. § 39 Abs. 1 und Abs. 2 und auch das Ausbildungsgeld i. S. d. § 112 SGB III haben unterhaltssichernde Funktion (Sächs. OVG, Beschluss v. 31.8.2022, 3 A 210/21 Rz. 23 ff.).

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