Rz. 49

Zu den gemäß § 3 Nr. 11 Satz 1 EStG steuerfreien Beihilfen zur Erziehung gehören u. a. auch die an Pflegeeltern für eine Vollzeitpflege gemäß § 33 aus öffentlichen Mitteln gezahlten Pflege- und Erziehungsgelder (BFH, Urteil v. 25.3.2021, VIII R 37/19 Rz. 17, mit Anm. von Jachmann-Michel, jurisPR-SteuerR 32/2021 Anm. 2; BFH, Urteil v. 14.7. 2020, VIII R 27/18 Rz. 19, mit Anm. von Jachmann-Michel, jurisPR-SteuerR 2/2021 Anm. 4). Pflegegelder und anlassbezogene Beihilfen sowie Zuschüsse jeweils aus öffentlichen Mitteln, die im Rahmen einer Vollzeitpflege gemäß § 33 ausgezahlt werden, sind daher grundsätzlich als steuerfreie Beihilfe gemäß § 3 Nr. 11 EStG, die die Erziehung unmittelbar fördern, anzusehen, da mit der Zahlung der Pflegegelder keine vollständige Ersetzung des sachlichen und zeitlichen Aufwands der Pflegeeltern beabsichtigt ist (FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 24.11.2020, 3 K 1895/18 Rz. 25).

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