Rz. 5

Die Hilfe kommt nach dem Gesetzeswortlaut nur Kindern und Jugendlichen zugute (vgl. zum Adressatenkreis auch Nellissen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2022, § 32 Rz. 18). Eltern sind allerdings begleitend in die Hilfsmaßnahme einzubeziehen. Die Zusammenarbeit mit den Eltern wird auch in § 37 Abs. 1 Satz 1 ausdrücklich betont, der anordnet, dass bei Hilfen nach §§ 32 bis 34 und § 35a Abs. 2 Nr. 3 und 4 darauf hingewirkt werden soll, dass die Pflegeperson oder die in der Einrichtung für die Erziehung verantwortlichen Personen und die Eltern zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zusammenarbeiten (vgl. auch Rz. 20 ff. zur Methodik)

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