Rz. 34

Aus der Vorschrift folgt, dass die Hilfe durch eine Einzelperson zu leisten ist. Erbracht wird die Sozialpädagogische Familienhilfe von sog. Familienhelfern als Leistungserbringer. Es muss sich hierbei um eine Fachkraft mit entsprechender Qualifikation handeln. Der Wortlaut der Vorschrift stellt klar, dass die Hilfe ein sozialpädagogisches Konzept verfolgen soll. Die Fachkraft soll demnach über eine entsprechende Ausbildung verfügen. Familienhelfer müssen aber nicht notwendig Sozialpädagogen sein. Auch ein Einsatz von Sozialarbeitern, Erziehern oder ähnlichen professionellen Fachkräften – möglichst mit Zusatzqualifikation – ist möglich. Letztlich müssen aber die Voraussetzungen erfüllt sein, welche der Gesetzgeber an Fachkräfte der Jugendhilfe gemäß § 72 stellt (vgl. insoweit auch DIJuF-Rechtsgutachten v. 4.4.2019, JAmt 2019 S. 314; vgl. auch bei Nellissen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2022, § 31 Rz. 30; den Einsatz sozialpädagogisch ausgebildeter Fachkräfte verlangt daher auch zutreffend Stähr, in: Hauck/Noftz, Stand: 08/2015, Werkstand: 2023, § 31 SGB VIII Rz. 14). Die Qualitätsanforderungen gelten beim Einsatz freier Träger auch für diese. Bei der Auswahl wird man sich zum einen nach der konkreten Familie und deren spezifischen Problemen, zum anderen nach dem verfügbaren Angebot richten müssen. Ein besonderes Maß an Fachlichkeit ist jedoch in jedem Einzelfall Voraussetzung, denn gerade die Familienhilfe als intensivste ambulante Hilfsform stellt besondere Anforderungen. Der Familienhelfer arbeitet langfristig mit der Familie und vor Ort in der Familie. Er ist akuten Krisen unmittelbar ausgesetzt, Ziel widerstreitender Anspruchshaltungen einzelner Familienmitglieder, muss einerseits eine Vertrauensbasis schaffen, andererseits aber auch eine fachlich-kritische Distanz bewahren. Er muss auch Rückschritte oder gar ein Scheitern der Hilfebemühungen verkraften. Ausgeprägte Kenntnisse der Methodik sozialpädagogischer Familienhilfe, systemischer Familienbeziehungen und eine psychosoziale Kompetenz sind daher Grundvoraussetzungen eines Familienhelfers, ferner die Bereitschaft zu Fortbildung. Eine professionelle Supervision sollte daher die Arbeit in der Familie begleiten. Da häufig auch praktische Hilfestellung bei der Bewältigung von Alltags- oder Behördenproblemen gefordert ist, sollte ein breites Wissen über zusätzliche Hilfsangebote im Falle praktischer Probleme vorhanden sein, etwa bei Überschuldung, Wohnungsnot bzw. drohendem Wohnungsverlust, juristischen Auseinandersetzungen usw. Der Familienhelfer muss daher auch in der Lage sein, externe Fachkräfte heranzuziehen, z. B. Schuldenberater, Rechtsanwälte, Drogenberater usw. Die Tätigkeit des Familienhelfers kann sowohl in der Form der abhängigen Beschäftigung als auch als selbständige Tätigkeit auf der Basis von Honorarverträgen durchgeführt werden (BSG, Urteil v. 25.4.2012, B 12 KR 24/10 R mit Anm. Bieback, jurisPR-SozR 5/2013 Anm. 2; BSG, Urteil v. 25.4.2012, B 12 KR 14/10 R; vgl. auch Nellissen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2022, § 31 Rz. 35; vgl. auch bei Stähr, in: Hauck/Noftz, Stand: 08/2015, Werkstand: 2023, § 31 SGB VIII Rz. 16, der sich umfassend mit der Erbringung der Leistung durch den Familienhelfer in Form der Weisungsabhängigkeit oder der Selbständigkeit auseinandersetzt).

 

Rz. 35

Der Jugendhilfeträger hat grundsätzlich die Organisationshoheit. Er kann das Hilfsangebot selbst durch qualifiziertes Fachpersonal abdecken oder aber freie Träger damit beauftragen. Die Einbindung freier Träger spielt inzwischen in der Praxis wegen der weiten Verbreitung dieser Hilfeform eine große Rolle, da diese andernfalls kaum zu bewältigen sein wird.

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