Rz. 2

Absatz 1 benennt als Strukturprinzipien die Trägervielfalt und die Vielfalt der Inhalte und Methoden. Damit hat der Gesetzgeber die Pluralität der Jugendhilfe im Gesetz festgeschrieben und zugleich die Grundlage für die nachfolgende Differenzierung der Leistungen und der Leistungsträger in der Jugendhilfe gelegt. Absatz 2 stellt klar, dass die Aufgaben der Jugendhilfe durch die Träger der freien und der öffentlichen Jugendhilfe wahrgenommen werden. Dem steht nicht entgegen, dass das SGB VIII die privatgewerblichen Träger ebenfalls als Einrichtungs- und Leistungsträger ansieht. Die Regelungen der Rechtsbeziehungen der öffentlichen zu den privat-gewerblichen Trägern in §§ 78a bis 78g lassen erkennen, dass Letztere nicht als eigenständige Träger der Jugendhilfe anzusehen sind, sondern als Leistungserbringer für den öffentlichen Jugendhilfeträger tätig werden. Diese Konstruktion ähnelt der Leistungserbringung nach dem Sachleistungsprinzip im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung. Absatz 3 stellt klar, dass die "anderen Aufgaben" grundsätzlich von den öffentlichen Trägern und nur ausnahmsweise von freien Trägern wahrgenommen werden.

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