Rz. 1

Das JWG enthielt keine § 3 entsprechende Grundsatzregelung. Doch entspricht die in Abs. 2 und 3 normierte Struktur der Aufgabenverteilung in der Jugendhilfe durchaus der bereits im JWG geregelten Aufgabenverteilung unter den Trägern. Die Vorschrift wurde durch Art. 1 KJHG v. 26.6.1990 (BGBl. I S. 1163) zum 1.1.1991 eingeführt und ist seitdem unverändert.

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