Rz. 7

Nach Satz 1 sollen Erziehungsberatungsstellen und andere Beratungsdienste und -einrichtungen Kinder, Jugendliche, Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Klärung und Bewältigung individueller und familienbezogener Probleme und der zugrunde liegenden Faktoren, bei der Lösung von Erziehungsfragen sowie bei Trennung und Scheidung unterstützen. Wie in allen anderen Fälle der regelbeispielhaft aufgeführten Hilfen nach §§ 28 bis 35 finden sich die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs ausschließlich in § 27 Abs. 1. Die Grundvoraussetzungen des § 27 Abs. 1 müssen erfüllt sein; insbesondere darf daher die Erziehung nicht gewährleistet sein. Wie bei allen anderen Hilfearten auch ist Kernvoraussetzung die Geeignetheit und Notwendigkeit der Maßnahme i. S. der in § 27 Abs. 1 aufgestellten Voraussetzungen mit Doppelfunktion. Die Geeignetheit ist daher nicht nur allgemein, sondern im Hinblick auf die konkrete Form der Hilfe zu überprüfen (BVerwG, Entscheidung v. 9.12.2014, 5 C 32/13 Rz. 19; Nellissen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2022, § 27 Rz. 54); insbesondere muss die Erziehungsberatung für die Entwicklung und das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen geeignet und notwendig sein. Wie bei allen anderen Hilfearten auch besitzt der Jugendhilfeträger bei der Entscheidung darüber, welche Hilfeart im Einzelfall geeignet und notwendig ist, einen Beurteilungsspielraum, der nur eingeschränkt verwaltungsgerichtlich überprüfbar ist (vgl. hierzu näher die Komm. zu § 27 im Abschnitt Hilfearten nach Abs. 2 – Beurteilungsspielraum). Die Soll-Formulierung in der Vorschrift ist auf die Aufgabe der Erziehungsberatung bezogen, sie kennzeichnet jedoch das Angebot nicht als Soll-Leistung (Stähr, in: Hauck/Noftz, Stand: 06/2021, Werkstand: 2023, § 28 SGB VIII, Rz. 4); es besteht daher auf diese Leistung grundsätzlich ein Rechtsanspruch. Weiterhin ist auch ein Antrag – jedenfalls aber eine entsprechend bekundete Willenserklärung – erforderlich (vgl. hierzu Komm. zu § 27 im Abschnitt Antragserfordernis).

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