2.7.1 Anspruch auf Hilfe in Notsituationen (§ 20)

 

Rz. 65a

Die Hilfe in Notsituationen gemäß § 20 kann grundsätzlich nur zur Überbrückung einer vorübergehenden, ihrer Dauer nach absehbaren Mangelsituation geleistet werden, nicht aber bei einem behinderungsbedingten dauerhaften (zeitweisen) Ausfall des alleinerziehenden Elternteils. Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27 kann dagegen nur dann geleistet werden, wenn bei einem erzieherischen Bedarf die elterliche Erziehung ergänzt, unterstützt oder ersetzt werden muss, nicht aber bei Mangelsituationen im Betreuungs- und Versorgungsbereich (SG München, Beschluss v. 26.4.2023, S 48 SO 109/23 ER, Rz. 26, unter Berufung auf Hess. VGH, Urteil v. 20.12.2016, 10 A 1895/15).

2.7.2 Jugendsozialarbeit (§ 13)

 

Rz. 65b

Anstelle einer Hilfe zur Erziehung (§§ 27, 35) kann auch eine Unterbringung in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen nach § 13 Abs. 3 in Betracht kommen.

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