Rz. 50

Durch Abs. 3 Satz 2Durch Abs. 3 Satz 2 HS 1 wird klargestellt, dass Hilfe auch Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen i. S. d. Jugendsozialarbeit (§ 13 Abs. 2) bedeuten kann. Nach 13 Abs. 2 können auch geeignete sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen angeboten werden, die den Fähigkeiten und dem Entwicklungsstand dieser jungen Menschen Rechnung tragen, soweit die Ausbildung dieser jungen Menschen nicht durch Maßnahmen und Programme anderer Träger und Organisationen sichergestellt wird. Diese Unterstützung kann neben weiterer Hilfe in Betracht kommen. Der Jugendhilfeträger wird jedoch zu prüfen haben, ob nicht andere Träger nach § 10 vorrangig verpflichtet sind. Reine Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen, die in den Zuständigkeitsbereich des SGB II und SGB III fallen, werden daher nicht erfasst (Nellissen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2022, § 27 Rz. 93). Ziel der Regelung ist die berufliche Ausbildung junger Menschen und ihre Eingliederung in die Arbeitswelt (Nellissen, a. a. O., Rz. 98).

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