Rz. 4

Da die Jugendhilfe eine Angelegenheit der kommunalen Selbstverwaltung ist, ist es in das Ermessen der Vertretungskörperschaft gestellt, wie, wann und welche Selbsthilfeorganisationen finanziell gefördert werden. Berücksichtigung findet hierbei regelmäßig nicht zuletzt die Haushalts- und Finanzsituation des jeweiligen örtlichen Trägers der Jugendhilfe. In jedem Fall ist jedoch der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Selbsthilfeorganisationen zu beachten (vgl. auch Kaiser, in: LPK, § 25 Rz. 3). Konkretisierungen können sich insbesondere aus der diesem Gleichbehandlungsgebot verpflichteten Ermessenspraxis ergeben.

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