Rz. 22

Anspruchsinhaber des Rechtsanspruchs auf Verschaffung eines Platzes in einer Tageseinrichtung ist das minderjährige Kind, vertreten durch seinen gesetzlichen Vertreter. Dies schließt grundsätzlich auch (sofern nicht abweichende landesrechtliche Regelungen bestehen, vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss v. 9.12.2005, 12 ME 422/05) behinderte Kinder ein. Vgl. zur Bedarfsdeckung behinderter Kinder in Tageseinrichtungen die Komm. zu § 22 a Rz. 23.

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