Rz. 1

Die Vorschrift wurde zunächst durch das Gesetz zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder v. 27.12.2004 (Tagesbetreuungsausbaugesetz-TAG) mit Wirkung zum 1.1.2005 (BGBl. I S. 3852) vollständig überarbeitet und neu gefasst und durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz – KICK) v. 8.9.2005 (BGBl. I S. 2729) um den geltenden Abs. 4 ergänzt. Infolge des sog. "Krippengipfels" v. 2.4.2007, in dem sich Bund, Länder und kommunale Spitzenverbände darauf verständigten, bis zum Jahr 2013 schrittweise ein bedarfsgerechtes Betreuungsgebot für bundesweit durchschnittlich 35 % der Kinder unter drei Jahren aufzubauen, wurde die Vorschrift durch das Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz – KiföG) v. 10.12.2008 (BGBl. I S. 2403) – derzeit i. d. F. der Bekanntmachung v. 11.9.2012 (BGBl. I S. 2022) – modifiziert (vgl. kritisch zum Ausbau des Betreuungsangebots Kunkel, Rz. 141). Das KiföG sah zunächst einen, in § 24 a a. F. geregelten, stufenweisen Ausbau der Kindertagesbetreuung bis zum 1.8.2013 vor. Auf der letzten Stufe trat § 24 in seiner geltenden Fassung, der einen Anspruch auf frühkindliche Förderung für Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr vorsieht, nach Art. 10 Abs. 3 Satz 1 des KiföG zum 1.8.2013 in Kraft. Dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum KiföG v. 2.5.2008 (BR-Drs. 295/08) folgte eine Stellungnahme des Bundesrates v. 13.6.2008 (BT-Drs. 16/10173 S. 9) sowie eine Gegenäußerung der Bundesregierung (BT-Drs. 16/10173 S. 15). Parallel wurde ein Gesetzesentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD v. 27.5.2008 eingebracht (BT-Drs. 16/9299). Auf die Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend v. 24.9.2008 (BT-Drs. 16/10357) nahm der Bundestag u. a. die in dem Gesetzesentwurf der Fraktionen von CDU/CSU und SPD (BT-Drs. 16/9299) genannte Fassung des § 24 in leicht modifizierter Form an (BT-Drs. 16/10357 S. 8). Durch Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder– und Jugendstärkungsgesetz– KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) wurde die Regelung mit Wirkung zum 10.6.2021 im Hinblick auf die Ziele der Förderung in Abs. 1 Nr. 1 erweitert. Durch Art. 1 des Ganztagsförderungsgesetzes (GaFöG) v. 2.10.2021 (BGBl. I S. 4602) wird mit Wirkung zum 1.8.2026 ein neuer Abs. 4 eingefügt, wonach ein bedarfsunabhängiger Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung von mindestens 8 Stunden für jedes Kind ab der 1. Klassenstufe bis zum Beginn der 5. Klassenstufe eingeführt wird. Anspruchsberechtigt sind Kinder, die ab dem Schuljahr 2026/2027 die 1. Klassenstufe besuchen. Der Anspruch wird sodann stufenweise auf die folgenden Klassenstufen ausgeweitet, sodass ab dem Schuljahr 2029/2030 alle Schulkinder der 1. bis 4. Klassenstufe einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung von mindestens 8 Stunden haben (vgl. BT-Ds. 19/29764 S. 28 f.).

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