Rz. 17

Welche Anforderungen an die Persönlichkeit der Kindertagespflegeperson zu stellen sind, beantwortet der Gesetzeswortlaut nicht. Gleiches gilt für die erforderliche Kooperationsbereitschaft mit den Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen sowie die zur Verfügung stehenden kindgerechten Räumlichkeiten. Hier besteht erneut Raum für landesrechtliche Ausgestaltung. Die Förderung in Kindertagespflege nach § 23 fordert nur Wohnortnähe zum elterlichen Haushalt, nicht zwingend die Residenz der Pflegeperson auf dem Gebiet des sachlich und örtlich zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, damit die Kindertagespflegeperson von diesem Träger fachlich beraten, begleitet und geschult sowie insbesondere auch mit einer laufenden Geldleistung ausgestattet wird (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 30.10.2014, 12 A 1813/14 Rz. 7).

 

Rz. 18

Allerdings lässt sich aus Ziel und Zweck der Kindertagespflege ableiten, dass zu den persönlichen Eigenschaften Kriterien wie Verantwortungsbewusstsein, Erziehungsfähigkeit, Sensibilität und Befähigung zu einer Vorbildfunktion zählen (ähnlich Wiesner/Struck, § 23 Rz. 24 ff.).

 

Rz. 19

Die Kooperationsbereitschaft mit den Erziehungsberechtigten war bislang in § 23 Abs. 2 Satz 1 a. F. geregelt. Dort hieß es: "Die Tagespflegeperson und der Personensorgeberechtigte sollen zum Wohle des Kindes zusammenarbeiten." Diese jetzt in der Voraussetzung der Kooperationsbereitschaft zum Ausdruck kommende Verpflichtung zur Zusammenarbeit trägt dem Umstand Rechnung, dass unterschiedliche Erziehungsvorstellungen harmonisiert werden müssen, um eine einheitliche Erziehung zu gewährleisten, und dass Konkurrenzsituationen zwischen Kindertagespflegeperson und Erziehungsberechtigten vermieden, aber auch erforderliche Absprachen, wie etwa Arztbesuche oder anderweitige Freizeitaktivitäten des Kindes getroffen werden müssen.

 

Rz. 20

Im Bereich der erlaubnispflichtigen Kindertagespflege gemäß § 43 Abs. 1 wird die Eignung vor Erteilung der Erlaubnis geprüft. Im Falle der selbstorganisierten erlaubnisfreien Kindertagespflege muss die Eignung vom Jugendamt vor Leistungsgewährung überprüft werden. Vgl. zu landesrechtlichen Regelungen (§ 28 Abs. 4 HmbKibeG), wonach die Betreuung durch Verwandte in gerader Linie und Verwandte in der Seitenlinie bis zum dritten Grad (Verwandtenpflege) keine Kindertagespflege ist: OVG Hamburg, Urteil v. 26.11.2015, 4 Bf 121/14.

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