Rz. 3

Absatz 1 verpflichtet die Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Sinne einer "Soll-Vorschrift", die Qualität der Förderung in ihren Einrichtungen sicherzustellen und weiterzuentwickeln. Allerdings begründet dies keinen individuellen Rechtsanspruch des einzelnen Bürgers. Abs. 1 Satz 2 beschreibt Instrumentarien, die hierzu eingesetzt werden sollen, nämlich eine zu entwickelnde pädagogische Konzeption sowie Instrumente und Verfahren zur Evaluation der Arbeit.

 

Rz. 4

Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Qualitätsentwicklung und -sicherung in ihren Tageseinrichtungen Sorge tragen. Dazu gehören laut den Gesetzgebungsmaterialien nach dem derzeitigen Stand der wissenschaftlichen Diskussion die in Abs. 1 Satz 2 aufgelisteten Kriterien. Nur so kann nach Auffassung des Gesetzgebers eine systematische Qualifizierung der Arbeit in Tageseinrichtungen gewährleistet werden (BT-Drs. 15/3676 S. 32). Entsprechende Qualitätskriterien und Verfahren zur Qualitätsmessung und -verbesserung sind bereits entwickelt worden, und zwar sowohl von der "Nationalen Qualitätsinitiative im System der Tageseinrichtungen für Kinder" als auch von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, sodass es inzwischen möglich ist, Qualität nicht nur zu behaupten, sondern auch nachzuweisen (BT-Drs. 15/3676 S. 32).

 

Rz. 5

Der Gesetzgeber bezieht sich dabei ausdrücklich auf die "Nationale Qualitätsinitiative im System der Tageseinrichtungen für Kinder". Hierbei handelt es sich um einen 1999 vom Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend veranlassten länder- und trägerübergreifenden Forschungsverbund. Neben dem genannten Bundesministerium beteiligen sich die Bundesländer Baden-Württemberg, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen und Thüringen, die Landesjugendämter und Kommunen, der Deutsche Städtetag sowie die Verbände der freien Wohlfahrtspflege. Der Verbund ist in 5 Teilprojekte mit unterschiedlichen Themenschwerpunkten und Laufzeiten – die teilweise noch andauern – aufgegliedert:

  • Die Projekte I und II entwickelten Qualitätskriterien für die Arbeit mit 0–6-jährigen Kindern.
  • Projekt III entwickelte Qualitätskriterien für die Arbeit mit Schulkindern in Tageseinrichtungen (QUAST).
  • Projekt IV entwickelte Qualitätskriterien für die Arbeit nach dem Situationsansatz (QuaSi).
  • Projekt V entwickelte Qualitätskriterien für die Arbeit der Träger von Tageseinrichtungen (TQ).
 

Rz. 6

In allen Teilprojekten wurden Verfahren und Instrumente zur internen und externen Evaluation erarbeitet und erprobt (vgl. Macha/Wiedemann, KiTa aktuell NRW 2004 S. 102 ff., 124 ff.; Preissing u. a., Qualität im Situationsansatz. Qualitätskriterien und Materialien für die Qualitätsentwicklung in Kindertageseinrichtungen (2003); Strätz/Hermens u. a., Qualität für Schulkinder in Tageseinrichtungen – ein nationaler Kriterienkatalog, 2003).

 

Rz. 7

Die Notwendigkeit der auch auf den Erkenntnissen des genannten Forschungsverbunds beruhenden gesetzlichen Neuregelung folgt einerseits aus der staatlichen Verpflichtung, alle Kinder individuell bestmöglich zu fördern, und andererseits aus der Tatsache, dass anhand wissenschaftlicher Untersuchungen enorme Qualitätsunterschiede zwischen den einzelnen Tageseinrichtungen nachgewiesen wurden. Zu deren Beseitigung bedarf es einheitlicher Qualitätsstandards (BT-Drs. 15/3676 S. 32).

 

Rz. 8

Zentrale Voraussetzung für die gelungene Förderung der Kinder ist, dass diese sich in der Einrichtung wohl, geborgen und akzeptiert fühlen, ihre Wünsche und Bedürfnisse in die Gruppe einbringen und positive Beziehungen sowohl zu den Fachkräften als auch zu den anderen Kindern aufbauen können. Aufgabe der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist es zu gewährleisten, dass die Fachkräfte in den Einrichtungen hierfür Sorge tragen (BT-Drs. 15/3676 S. 32).

 

Rz. 9

Ein wichtiges Instrument zur Verbesserung der pädagogischen Arbeit ist die Beobachtung, Dokumentation und Diskussion der Bildungs- und Lernbiographien der Kinder und deren Fortschritte als immer wieder zu erneuernde Grundlage für die Planung pädagogischer Arbeit. Hierbei müssen die Eltern einbezogen werden (vgl. auch Abs. 2), um eine umfassende Förderung sowohl in der Tageseinrichtung als auch in der Familie realisieren zu können (BT-Drs. 15/3676 S. 32).

 

Rz. 10

Die Dokumentationen können dann – mit Zustimmung der Eltern – auch zu Gesprächen mit weiteren eingebundenen Institutionen wie Schule oder Erziehungsberatung herangezogen werden.

 

Rz. 11

Aus den gesetzlich nunmehr konkretisierten Aufgaben ergeben sich erhöhte Anforderungen an die Fachkräfte in den Einrichtungen. Daraus wiederum resultiert die Notwendigkeit einer verbesserten Aus- und Fortbildung des Personals. Der Gesetzgeber stellt in diesem Zusammenhang allerdings klar, dass dies nicht zwingend eine Änderung des Ausbildungsniveaus zur Folge hat (BT-Drs. 15/3676 S. 32). Bedeutsam ist diese Einschränkung nicht zuletzt im Hinblick auf mögliche tarifrechtliche Konsequ...

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