Rz. 17

Durch das Kinder– und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) v. 3.6.2021 wurde zum einen der bisherige Begriff der "Tagespflegeperson" durch den Begriff der "Kindertagespflegeperson" aktualisiert. Zum anderen wurde die gesetzliche Definition der Kindertagespflege in Abs. 1 Satz 2 erweitert. Ging das Gesetz in Abs. 1 Satz 2 bislang von einer Betreuung im Haushalt der "Tagespflegeperson" oder im Haushalt des "Personensorgeberechtigten" aus, wurde die Definition nunmehr auf eine Leistungserbringung im Haushalt von Erziehungsberechtigten (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 6) und in anderen geeigneten Räumen dieser Grundform der Kindertagesbetreuung ausgedehnt. Damit sollte ermöglicht werden, dass Kindertagespflege auch in anderen geeigneten Räumen angeboten werden darf, wodurch einer in den Ländern bereits weit verbreiteten Praxis bundesgesetzlich Rechnung getragen werden sollte (BT-Drs. 19/26107 S. 80). Der bisherige Satz 4, der entsprechende landesrechtliche Regelungen ermöglichte, wurde gestrichen. Satz 3 verlangt in dem Fall, dass Räumlichkeiten von mehreren Kindertagespflegepersonen genutzt werden, dass jedes einzelne Kind zu einer bestimmten Kindertagespflegeperson vertraglich und pädagogisch zugeordnet werden können muss. Durch das Erfordernis der Gewährleistung einer vertraglichen und pädagogischen Zuordnung soll die Kindertagespflege von Kindertageseinrichtungen abgegrenzt werden. Hierdurch sollte das besondere Profil der Kindertagespflege als personenbezogene Betreuungsform verdeutlicht und die individuelle Betreuung der Tagespflegekinder gewährleistet werden. Kindertagespflege erfordert, dass ein Kind einer bestimmten Kindertagespflegeperson fest und ausschließlich zugeordnet ist (BT-Drs. 19/26107 S. 80). Damit griff der Gesetzgeber eine verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung auf, wonach im Rahmen einer Kindertagespflege die Betreuung von Kindern in einer Großtagespflegestelle mit angestellten Tagesmüttern mangels persönlicher Zuordnung nicht möglich ist (VG Stuttgart, Urteil v. 5.11.2014, 7 K 459/13). Nicht ausreichend ist, dass die Betreuung der Kinder durch ihre konkrete Tagespflegeperson bloß im Vordergrund steht, denn dies entspräche dem Wesen der institutionellen Förderung in Tageseinrichtungen, bei der eine Erzieherin vorwiegend eine Gruppe betreut (VG Hannover, Beschluss v. 8.1.2018, 3 A 5750/15, Rz. 7, wonach es sich nur um Kindertagespflege handele, wenn jeder Kindertagespflegeperson maximal 5 gleichzeitig anwesende Kinder fest und ausschließlich zugeordnet sind und die Kindertagespflegepersonen nicht gemeinsam arbeiten). Satz 4 erlaubt eine gegenseitige kurzzeitige Vertretung der Kindertagespflegepersonen aus einem gewichtigen Grund. Ein solcher wird etwa bei einer Erkrankung der Kindertagespflegeperson vorliegen. Satz 5 (bis zum 10.6.2021 Satz 3) verweist zur weiteren Abgrenzung von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege auf das jeweilige Landesrecht.

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