Rz. 11

Als Hauptform der Kinderbetreuung für Kinder im Alter vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt haben sich als sozialpädagogische Einrichtungen die Kindergärten herausgebildet. Sie befinden sich in unterschiedlicher Trägerschaft. Ein breites Spektrum nehmen hierbei die Kindergärten in kirchlicher Trägerschaft ein. Daneben stehen die übrigen Träger der Jugendhilfe. Entsprechend vielfältig ist auch das Betreuungsangebot mit unterschiedlichen pädagogischen Ansätzen. Die Betreuung unterscheidet sich aber auch im Hinblick auf unterschiedliche Öffnungszeiten, Anzahl der Betreuungspersonen und Gruppengrößen. Die Gruppe kann als sog. Jahrgangsgruppe, d. h. alle Kinder aus einem Jahrgang werden in einer Gruppe zusammengefasst, oder als altersgemischte Gruppe gebildet werden.

 

Rz. 12

Ein Kindergarten umfasst mindestens eine Gruppe. Die sog. Regelgruppengröße ist in den unterschiedlichen landesrechtlichen Vorschriften jeweils differierend bestimmt und umfasst bis zu maximal 28 Kinder. Für größere Gruppen wird grundsätzlich nur eine befristete Betriebserlaubnis erteilt (§ 45 Abs. 2 Satz 1). Die Betreuung der Gruppe erfolgt durch Fachkräfte.

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