Rz. 9

Nach § 91 Abs. 1 Nr. 4 werden Kostenbeiträge für die Unterstützung bei notwendiger Unterbringung junger Menschen zur Erfüllung der Schulpflicht und zum Abschluss der Schulausbildung erhoben. Die Kosten erfassen gemäß § 91 Abs. 3 darüber hinaus die Aufwendungen für den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe.

Heranzuziehen sind hierfür Kinder und Jugendliche (§ 92 Abs. 1 Nr. 1), junge Volljährige (§ 92 Abs. 1 Nr. 2), Ehegatten und Lebenspartner junger Menschen (§ 92 Abs. 1 Nr. 4) sowie Elternteile (§ 92 Abs. 1 Nr. 5). Diese sind zu einer Kostenerstattung aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der § 93 und § 94 verpflichtet.

Zur Frage, welches Einkommen bei Kindern maßgeblich ist, vgl. § 13 Rz. 16. Die Kostenbeteiligung, die durch das Änderungsgesetz v. 15.12.1995 eingefügt wurde, stellt lediglich eine Klarstellung der bis dato bereits bestehenden Gesetzeslage dar. (vgl. Gaertner, in: Hauck, SGB VIII, § 21 Rz. 16 m. w. N.) und verletzt durch die Einschränkung des § 21 nicht den grundgesetzlich garantierten Anspruch aus Art. 12 Abs. 1 GG. Insofern wird die Freiheit der anspruchsberechtigten Personen, ihren Beruf zu wählen und beizubehalten, nicht eingeschränkt. Soweit der mit ihrer beruflichen Tätigkeit verbundene ständige Ortswechsel die persönliche Sorge der Eltern für ihre Kinder erschwert, trägt dem der Anspruch nach § 21 SGB VIII Rechnung. Dessen Einschränkung, vor allem durch die Regelungen zur Heranziehung zu den entstehenden Kosten, ist auf das Zumutbare begrenzt. Die Rechtsprechung hält eine noch weitergehende Begrenzung der angeordneten Heranziehung zu den Kosten in Anbetracht der durch die notwendige Unterbringung ermöglichten Erwerbstätigkeit beider Elternteile für nicht geboten. Auch eine Verletzung des Gleichheitssatzes scheide aus (Niedersächsisches OVG, Urteil v. 11.5.1999, 4 L 4349/98).

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