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Die Aufgaben des Jugendamtes waren in § 4 JWG und § 5 Abs. 1 JWG aufgeführt und nach hoheitlichen und sonstigen Aufgaben differenziert. Nach der Einordnung der Kinder- und Jugendhilfe in das SGB VIII wurden durch das 1. SGB VIII Änderungsgesetz v. 16.2.1993 (BGBl. I S. 239) Abs. 2 Nr. 4 geändert und Nr. 5 eingefügt. Durch das Beistandschaftsgesetz v. 4.12.1997 (BGBl. I S. 2846) wurden Abs. 3 Nr. 9 und 11 geändert. Durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2942) wurde Abs. 3 Nr. 9 abermals geändert. Abs. 3 Nr. 2 wurde zum 1.10.2005 aufgehoben und Nr. 3 geändert durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz – KICK) v. 8.9.2005 (BGBl. I S. 2729). Es handelte sich um eine Folgeänderung zur Streichung von § 43 und zur Neufassung des § 42. Abs. 3 Nr. 6 wurde durch Art. 105 Nr. 1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz – FGG-RG) v. 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586 mit Wirkung zum 1.9.2009 an die Diktion des FamFG angepasst.

Durch Art. 2 Nr. 2 des zum 1.1.2012 in Kraft getretenen Gesetzes zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz – BKiSchG) v. 22.12.2011 (BGBl. I 2011 S. 2975) wurde die Aufzählung in Abs. 3 Nr. 12 angepasst. Das Jugendamt nimmt künftig keine Beglaubigungen vor. Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher (VerbaKJUVBG) v. 28.10.2015 (BGBl. I S. 1802) wurde Abs. 3 Nr. 2 mit Wirkung zum 1.11.2015 eingefügt, der die vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise (§ 42a) als andere Aufgabe der Jugendhilfe kennzeichnet. Durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) erfolgten mit Wirkung zum 10.6.2021 redaktionelle Änderungen in Abs. 2 Nr. 3 und 6. In Abs. 2 Nr. 3 wird der Begriff der Kindertagespflege, der bereits mit dem Tagesbetreuungsausbaugesetz von 2004 eingeführt wurde, genannt. In Abs. 2 Nr. 6 wird der neu eingeführte § 41a genannt. Durch Art. 12 Nr. 2 des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts v. 4.5.2021 (BGBl. I S. 882) wurde Abs. 3 Nr. 9, 10 und 11 mit Wirkung zum 1.1.2023 redaktionell an die Änderungen bzw. Einführung der §§ 53, 53a, 54 und 57 angepasst.

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