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§ 19 ersetzt § 5 Abs. 1 Nr. 2 JWG. Hierin war die Aufgabe des Jugendamtes geregelt, die für die Wohlfahrt der Jugend erforderlichen Einrichtungen und Veranstaltungen anzuregen, zu fördern und ggf. zu schaffen. Dies betraf vor allem Hilfen für Mutter und Kind vor und nach der Geburt.

§ 19 wurde neu gefasst durch Art. 1 Nr. 19 des 1. SGB VIII-ÄndG v. 16.2.1993 (BGBl. I S. 239). Hierdurch wurde ausdrücklich die Betreuung werdender Mütter in einer gemeinsamen Wohnform eingeführt. Außerdem wurde die Möglichkeit eröffnet, ältere Geschwister neben dem Elternteil und dem Kind unter 6 Jahren in der gemeinsamen Wohnform zu betreuen.

Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe vom 8.9.2005 (BGBl. I S. 2729) wurde § 19 Abs. 1 Satz 1 dadurch ergänzt, dass auch Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter 6 Jahren tatsächlich sorgen, von der Regelung erfasst werden.

Durch Art. 1 Nr. 19 des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) wurden mit Wirkung zum 10.6.2021 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 eingefügt. Die bisherigen Abs. 2 und 3 wurden Abs. 3 und 4.

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