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Besteht zwischen den Eltern kein Streit über das Ob des Umgangs, sondern das Wie, kann das Familiengericht über den Umfang und die Gestaltung des Umgangs entscheiden (§ 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB). Aufgabe des Familiengerichts ist es, eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 GG als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt. Notwendig ist die Herstellung einer Konkordanz unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls (BVerfG, Beschluss v. 18.1.2006, 1 BvR 526/04; BVerfG, Beschluss v. 24.7.2006, 1 BvR 971/03; BVerfG, Beschluss v. 26.9.2006, 1 BvR 1827/06; BVerfG, Beschluss v. 23.3.2007, 1 BvR 156/07; BVerfG, Beschluss v. 9.5.2007, 1 BvR 1253/06; BVerfG, Beschluss v. 18.2.1993, 1 BvR 692/92).

Je nach den Umständen des Einzelfalls kann es deshalb notwendig sein, eine bis ins Kleinste gehende Anordnung zutreffen (OLG Dresden, Beschluss v. 25.4.2002, 10 UF 260/01; OLG Brandenburg, Beschluss v. 4.7.2002, 15 UF 25/02) oder nur punktuell Regelungen zu treffen, die die Eltern flexibel handhaben können. Zu den typischen Streitpunkten gehören die Häufigkeit und Dauer des Umgangs, die Regelungen zu Feiertagen und für den Urlaub, das Holen und Bringen sowie die Anwesenheit Dritter bei der Ausübung des Umgangs. Schematische Lösungen sind zu vermeiden, maßgeblich ist die im Einzelfall beste Gestaltung.

Um die Bindungen des Kindes zu dem umgangsberechtigten Elternteil aufrechtzuerhalten und zu festigen wird es häufig angezeigt sein, Übernachtungs- und Ferienumgänge zuzulassen, und zwar bereits ab dem Kleinkindalter (BVerfG, Beschluss v. 26.9.2006, 1 BvR 1827/06; BVerfG, Beschluss v. 23.3.2007, 1 BvR 156/07).

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