Rz. 17

Das Angebot sozialpädagogischer Hilfen richtet sich direkt an die jungen Menschen. Dies unterscheidet die Jugendsozialarbeit von der in §§ 27 ff. geregelten Hilfe zur Erziehung, deren Adressat der jeweilige Personensorgeberechtigte ist.

Was genau unter "sozialpädagogischen Hilfen" zu verstehen ist, ist nicht positiv geregelt, sondern ergibt sich aus der Negativabgrenzung zu den Angeboten der Jugendsozialarbeit in Abs. 2 und 3. Als sozialpädagogische Hilfen sind danach nicht die Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen und die Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen anzusehen. Sozialpädagogische Hilfen sind vielmehr sonstige Angebote, mit denen das Ziel erreicht werden kann, soziale Benachteiligungen oder individuelle Beeinträchtigungen zu überwinden. Vorstellbar sind damit verschiedene pädagogische Hilfestellungen, deren gesetzliche Konkretisierung lediglich zu einer für die Praxis untauglichen Beschneidung vorhandener Möglichkeiten führen würde.

Einen Schwerpunkt der sozialpädagogischen Hilfen bieten die Angebote zur Förderung der schulischen Ausbildung. Diese Schulsozialarbeit unterstützt Kinder und Jugendliche bei ihrer Persönlichkeitsentwicklung, gibt Hilfestellung bei schulischen Problemen und bietet Bewältigungsstrategien in schulischen Konfliktsituationen. Ziel ist es, die im schulischen Alltag oftmals nicht hinreichend berücksichtigten persönlichen Stärken junger Menschen zur Geltung zu bringen und sie so besser in den Schulalltag einzugliedern. Hierzu tragen Gruppenarbeiten, Beratung und pädagogisch begleitete Hausarbeitshilfe ihren Anteil bei.

In der Praxis ist eine engere, gewinnbringende Zusammenarbeit zwischen Schule und Jugendsozialarbeit wünschenswert, da schwierige familiäre Verhältnisse und Probleme im Schulbereich in einer engen Wechselbeziehung zueinander stehen.

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