Rz. 19

Eine rechtskräftig erkannte Freiheits- oder Geldstrafe ist zu vollstrecken. Vollstreckungsbehörde ist die Staatsanwaltschaft (§ 451 Abs. 1 StPO).

Ist gegen den Verurteilten eine Freiheitsstrafe zu vollstrecken, wird er zeitnah durch die Staatsanwaltschaft in eine Justizvollzugsanstalt (JVA) geladen. Leistet der Verurteilte dieser Ladung keine Folge, ist die Staatsanwaltschaft gemäß § 457 Abs. 2 StPO befugt, einen Vorführungs- oder Haftbefehl zu erlassen und zu vollstrecken. Nach teilweiser Verbüßung der Freiheitsstrafe kann die Reststrafe unter den Voraussetzungen des § 57 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Nach Ablauf der Bewährungszeit wird die Strafe erlassen (§§ 57 Abs. 3, 56g Abs. 1 StGB).

 

Rz. 20

Ist gegen den Verurteilten auf eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe erkannt worden, obliegt dem Gericht die Überwachung der für die Dauer der Bewährungszeit erteilten Auflagen und/oder Weisungen und – im Falle eines bewährungswidrigen Verhaltens – die Entscheidung über einen möglichen Widerruf (§§ 56b, 56c, 56f StGB). Wird die Strafaussetzung zur Bewährung nicht widerrufen, wird die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen (§ 56g Abs. 1 StGB).

 

Rz. 21

Für die Vollstreckung einer Geldstrafe durch die Staatsanwaltschaft gelten nach § 459 StPO die Vorschriften der Justizbeitreibungsordnung. Die Staatsanwaltschaft kann dem Verurteilten Zahlungserleichterungen bewilligen (§ 459a StPO). Ist die Geldstrafe uneinbringlich, tritt an ihre Stelle Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 43 StGB, wobei ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe entspricht. Gemäß Art. 293 EGStGB werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu treffen, wonach die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch unentgeltliche Arbeitsleistungen (sog. freie Arbeit) abgewendet werden kann. Die Länder haben überwiegend von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht.

 

Rz. 22

Nach Rechtskraft des Urteils ist nicht nur die Strafe zu vollstrecken, sondern auch die Eintragung der Verurteilung in das Bundeszentralregister zu veranlassen. Jede Verurteilung zu einer Freiheits- oder Geldstrafe wird in das Bundeszentralregister eingetragen. In ein auf der Grundlage der Eintragungen im Bundeszentralregister auf Antrag erteiltes Führungszeugnis werden nur Verurteilungen aufgenommen, durch die auf Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten erkannt worden ist. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Bundeszentralregistergesetz (BZRG).

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