Rz. 7

Innerhalb der vorgenannten Strafrahmen ist im Einzelfall auf eine schuld- und tatangemessene Strafe zu erkennen. Bei der konkreten Strafzumessung ist Grundlage die Schuld des Täters und die Wirkung der Strafe im Lichte einer Abwägung aller für und gegen ihn sprechenden Umstände (§ 46 StGB). Eine Freiheitsstrafe kommt danach nur in Betracht, wenn sie zur Einwirkung auf den Täter erforderlich erscheint. Bei einer Freiheitsstrafe von unter 6 Monaten bedarf es besonderer Gründe, die die Verhängung unerlässlich machen (§ 47 StGB).

 

Rz. 8

Hat ein Täter mehrere Straftaten begangen, die entweder zusammen in einem Verfahren geahndet werden oder in einem Verfahren hätten geahndet werden können, ist gemäß § 53 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Bei Bildung einer Gesamtstrafe wird zunächst für jede Tat eine Einzelstrafe zugemessen; unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe wird sodann auf die Gesamtstrafe erkannt bzw. diese nachträglich gebildet (§§ 54, 55 StGB, § 460 StPO). Für die spätere Vollstreckung ist allein die Gesamtstrafe maßgebend.

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