Rz. 4

Auch hier knüpft die Strafvorschrift an die "Grundtatbestände" des § 104 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 an und setzt zusätzlich voraus, dass die Handlung beharrlich wiederholt worden ist; es handelt sich daher um ein sog. sukzessives Delikt. Kennzeichnend für diesen Deliktstypus ist ein immer wiederkehrendes Verhaltensmuster über einen längeren Zeitraum (Hochmayr, ZStW 2010 S. 757, 783).

 

Rz. 4a

Vergleichbare Deliktstatbestände finden sich in § 184e StGB (Veranstaltung und Besuch kinder- und jugendpornographischer Darbietungen), in § 20 Geräte- und ProduktsicherheitsG (Strafvorschriften), in § 148 Nr. 1 GewO (Strafbare Verletzung gewerberechtlicher Vorschriften) und in § 58 Abs. 5 JugendarbeitsschutzG (vgl. auch bei Hochmayr, ZStW 2010 S. 757, 783). Der jeweils dort verwendete Begriff der Beharrlichkeit kann auch für die Ausfüllung des Merkmals der Beharrlichkeit i. S. d. § 105 Nr. 2 herangezogen werden. Auf die Rechtsprechung zu den vergleichbaren Vorschriften kann daher Bezug genommen werden.

 

Rz. 4b

Eine Wiederholung des Verhaltens ist eine Voraussetzung, reicht aber alleine nicht aus. Hinzutreten muss das Merkmal der Beharrlichkeit, d. h. eine in der Tatbegehung zum Ausdruck kommende besondere Hartnäckigkeit und damit die gesteigerte Gleichgültigkeit des Täters, die zugleich die Gefahr weiterer Begehung indiziert. Auch eine erstmalige Wiederholung kann danach bereits beharrlich sein, während auch bei mehrfachen Wiederholungen, z. B. bei langen Zeitabständen zwischen den einzelnen Taten oder anders gelagerten Fallgestaltungen, das Merkmal der Beharrlichkeit nicht gegeben ist.

 

Rz. 4c

Der Begriff der Beharrlichkeit i. S. v. Nr. 2 begegnet unter dem Gesichtspunkt des Bestimmtheitsgebots Bedenken (zutreffend Noak, HRRS 2016 S. 505); es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der folgerichtig voll gerichtlich überprüfbar und der eng auszulegen ist. Nur durch eine enge Auslegung kann dem Bestimmtheitsgebot ausreichend Rechnung getragen werden.

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