Rz. 1a

In dieser Bestimmung sind die in § 104 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Ordnungswidrigkeiten entweder im Hinblick auf den Grad des Verschuldens und die gravierenden Folgen oder im Wiederholungsfall als Straftaten normiert.

In dem mit Inkrafttreten des SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe zum 31.12.1990 außer Kraft getretenen Gesetz für Jugendwohlfahrt (JWG) waren ebenfalls bereits in §§ 86, 87 Strafvorschriften enthalten. Während die in § 86 JWG unter Strafe gestellte Entziehung eines Minderjährigen aus der Fürsorgeerziehung oder der Freiwilligen Erziehungshilfe im Hinblick auf die geänderte Gesetzeslage in § 105 nicht mehr enthalten ist, entspricht der nach dem geltenden Recht unter bestimmten Voraussetzungen strafbare Betrieb einer Einrichtung oder einer sonstigen Wohnform ohne Erlaubnis (§ 104 Abs. 1 Nr. 2) zumindest teilweise der vormals nach § 87 JWG strafbaren verbotenen Fortführung von Heimen. Die nach § 105 unter den angegebenen Voraussetzungen auch als Straftaten zu verfolgende Betreuung eines Kindes (Kindertagespflege) oder die Aufnahme eines Kindes oder eines Jugendlichen über Tag und Nacht (Vollzeitpflege) ohne Erlaubnis (§ 104 Abs. 1 Nr. 1) belegen, dass dem Schutz von Kindern und Jugendlichen vom Gesetzgeber ein gesteigerter Stellenwert zugemessen wird.

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