Rz. 22

Nimmt die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid nicht zurück, legt sie die Vorgänge über die zuständige Staatsanwaltschaft dem für ihren Sitz zuständigen Amtsgericht vor (§ 69 Abs. 3, § 68 OWiG).

 

Rz. 23

Das Amtsgericht entscheidet gemäß § 72 Abs. 1 OWiG durch Beschluss, wenn es eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich hält und der Betroffene und die Staatsanwaltschaft diesem Verfahren nicht widersprechen. Andernfalls beraumt der Richter eine Hauptverhandlung an und führt diese durch. Für die Durchführung der Hauptverhandlung gelten über § 46 OWiG die Bestimmungen der Strafprozessordnung mit den in §§ 73 bis 78 OWiG bestimmten Abweichungen. Auch in der Hauptverhandlung kann das Gericht das Verfahren noch gemäß § 47 Abs. 2 OWiG mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft einstellen. Andernfalls ergeht in der Hauptverhandlung ein Urteil.

 

Rz. 24

Gegen das Urteil ist binnen einer Woche nach Verkündung bzw. nach Zustellung eines Beschlusses gemäß § 72 OWiG oder eines in Abwesenheit verkündeten Urteils gemäß § 79 OWiG das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zulässig, wenn u. a. die erkannte Geldbuße über 250,00 EUR liegt oder der Betroffene freigesprochen worden ist und im Bußgeldbescheid eine Geldbuße von mehr als 600,00 EUR festgesetzt war. Bei geringeren als den vorgenannten Beträgen kann unter den Voraussetzungen des § 80 OWiG ein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt werden.

 

Rz. 25

Über die zulässige Rechtsbeschwerde bzw. den zulässigen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde entscheidet der Bußgeldsenat des dem erkennenden Amtsgericht übergeordneten Oberlandesgerichts in der Besetzung gemäß § 80a OWiG. Für das Verfahren gelten weitgehend die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Revision entsprechend (§ 79 Abs. 3 OWiG i. V. m. §§ 341ff. StPO).

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