Rz. 19

Die Verwaltungsbehörde führt das Bußgeldverfahren nach den Bestimmungen des OWiG durch. Es ist ein schriftliches Verfahren. Der Umfang der Ermittlungen richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. In jedem Fall wird dem Betroffenen Gelegenheit gegeben, sich schriftlich zu dem Vorwurf zu äußern. Im gesamten Verfahren wird die Person, gegen die sich das Verfahren richtet, als "Betroffener" bezeichnet.

Hat die Verwaltungsbehörde bei Bekanntwerden des Sachverhalts oder im Zuge der Ermittlungen Anhaltspunkte dafür, dass das Verhalten eine Straftat sein kann, gibt sie die Sache an die für ihren Sitz örtlich zuständige Staatsanwaltschaft ab (§ 41 OWiG).

 

Rz. 20

Haben die Ermittlungen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen keinen Tatverdacht einer Ordnungswidrigkeit ergeben, muss die Verwaltungsbehörde das Verfahren einstellen (§ 46 OWiG i. V. m. § 170 Abs. 2 StPO). Darüber hinaus kann die Verwaltungsbehörde das Verfahren, auch wenn ein Tatverdacht einer Ordnungswidrigkeit besteht, jederzeit einstellen, solange es bei ihr anhängig ist (§ 47 Abs. 1 Satz 2 OWiG). Die Einstellung darf in keinem Falle von der Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung oder eine sonstige Stelle abhängig gemacht oder damit in Zusammenhang gebracht werden (§ 47 Abs. 3 OWiG).

 

Rz. 21

Stellt die Verwaltungsbehörde das Verfahren nicht ein, schließt sie es durch den Erlass eines Bußgeldbescheides ab. Der Inhalt eines Bußgeldbescheides ergibt sich aus § 66 OWiG. Der Bußgeldbescheid wird dem Betroffenen oder seinem Bevollmächtigten förmlich zugestellt. Mit der Zustellung beginnt die Einspruchsfrist von 2 Wochen (§ 67 OWiG). Ein nicht rechtzeitiger Einspruch wird durch die Verwaltungsbehörde als unzulässig verworfen (§ 69 Abs. 1 Satz 1 OWiG). Auf einen rechtzeitigen Einspruch kann die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid – ggf. nach weiteren Ermittlungen – noch zurücknehmen (§ 69 Abs. 2 OWiG).

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