Rz. 16

Nach dem (abstrakten) Höchstmaß der Geldbuße berechnet sich der Zeitpunkt, ab welchem eine Verfolgung der Ordnungswidrigkeit wegen Eintritts der Verjährung nicht mehr zulässig ist (sog. Verfolgungsverjährung). In § 31 Abs. 2 OWiG sind die Fristen im Einzelnen gestaffelt angegeben.

Danach verjährt in 2 Jahren die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als 2.500,00 EUR bis zu 15.000,00 EUR bedroht ist (§ 31 Abs. 2 Nr. 2 OWiG). Dies gilt mithin für eine Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 Nr. 2. Die Verfolgung der nur mit Geldbußen im Höchstmaß von 500,00 EUR bedrohten Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 verjährt bereits nach 6 Monaten (§ 31 Abs. 2 Nr. 4 OWiG). Die Verjährung beginnt im Regelfall, sobald die Handlung beendet ist (§ 31 Abs. 3 OWiG). Aus §§ 32, 33 OWiG ergibt sich im Einzelnen, wann die Verjährung ruht bzw. durch welche Maßnahmen sie unterbrochen werden kann. Gerade bei der kurzen Verjährung bei Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 spielen die Unterbrechungshandlungen (z. B. die erste Vernehmung des Betroffenen, der Erlass des Bußgeldbescheides) in der Praxis eine wichtige Rolle. Mit jeder Unterbrechungshandlung beginnt die Verjährung von Neuem. Die Verfolgung ist spätestens verjährt, wenn das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist (sog. absolute Verjährung), mindestens jedoch 2 Jahre verstrichen sind (§ 33 Abs. 3 OWiG).

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