Rz. 11

Während nach Nr. 1 bis 3 natürliche oder juristische Personen, die Kinder oder Jugendliche betreuen oder Einrichtungen für Kinder und Jugendliche betreiben, unter den im Einzelnen genannten Voraussetzungen ordnungswidrig handeln können, sind in Nr. 4 "außenstehende" Personen, nämlich die Arbeitgeber der Eltern oder Elternteile, die nach § 97a Abs. 1 bis 3 zur Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse verpflichtet sind, angesprochen. § 97a Abs. 4 Satz1 begründet eine persönliche Verpflichtung des Arbeitgebers, dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die Art des Beschäftigungsverhältnisses und den Arbeitsverdienst Auskunft zu geben, wenn die Eltern oder Elternteile ihrer Auskunftspflicht nicht oder nur unrichtig nachgekommen sind.

 

Rz. 12

Der Arbeitgeber handelt nach Nr. 4 ordnungswidrig, wenn er eine entsprechende Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt. Gemäß Nr. 4 wird ausdrücklich auch ein nur fahrlässiges Verhalten als Ordnungswidrigkeit geahndet.

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