Rz. 9

Der durch das BKiSchG eingefügte Abs. 3 ermöglicht auf der Ebene einer Gemeinde oder eines Jugendamtsbezirks die Veröffentlichung statistischer Daten. Sie lässt hinsichtlich der von einem öffentlichen oder freien Träger erbrachten Leistungen eine Ausnahme von der Geheimhaltung zu, nicht aber hinsichtlich der Leistungsempfänger (vgl. BR-Drs. 202/11 S. 17, 54 f.).

 

Rz. 10

Die Regelung dient damit der Beschreibung der Auswirkungen des SGB VIII detailliert auf kleinräumiger Ebene. Abs. 3 soll eine Veröffentlichung von Angaben auf der Ebene einer Gemeinde oder eines Jugendamtsbezirkes ermöglichen, auch wenn dort weniger als 3 Träger der Kinder- und Jugendhilfe tätig sind (BR-Drs. 202/11 S. 54 f.).

 

Rz. 11

Die Vorschrift lässt jedoch nur in Bezug auf die befragte Gemeinde selbst bzw. die durch einen freien Träger erbrachten Leistungen eine Ausnahme von der statistischen Geheimhaltung zu, nicht aber hinsichtlich der betroffenen Leistungsempfänger. Das schutzwürdige Interesse der Leistungsempfänger an der Geheimhaltung der sie betreffenden Daten bleibt daher gewahrt (BR-Drs. 202/11 S. 55).

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