Rz. 11

Abs. 2 enthält Regelungen zum Erhebungszeitpunkt in Abhängigkeit zu den jeweiligen in § 99 geregelten Erhebungsmerkmalen.

 

Rz. 12

Hierdurch soll die Vergleichbarkeit der Zahlen gewährleistet werden. Die Daten sind demnach grundsätzlich am Ende der jeweiligen Hilfeleistung oder Maßnahme zu erheben. Statt des bisher praktizierten Verfahrens, der Fortschreibung länger dauernder Hilfen und Maßnahmen, erfolgt nun die Bestandserhebung jährlich. Damit wird eine gesonderte Erfassung begonnener Hilfen überflüssig. Bei Adoptionen ist für die Erhebung teilweise der Zeitpunkt der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung, teilweise das Jahresende maßgeblich. Die Daten über Kinder in Tageseinrichtungen oder in Kindertagespflege sowie über die Plätze in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege für Kinder unter 3 Jahren werden am 15. März eines jeden Jahres erhoben. Die mit dem BKiSchG eingefügten Änderungen in Abs. 2 Nr. 8 und 11 stellen Folgeänderungen zu § 99 Abs. 6 und Abs. 6b dar. Mit dem KJVVG erfolgt zur Entlastung der Auskunftspflichtigen und der Statistischen Landesämter ein Wechsel zu einem rückwirkenden Erhebungsmodus bei den Erhebungen zu den Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit (BT-Drs. 17/13023 S. 17).

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