Rz. 11

Gemeint sind allein rechtliche Verpflichtungen. Dazu gehören Beihilfeleistungen aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses sowie Leistungen einer privaten Kranken- oder Unfallversicherung. Auch sonstige Zahlungen aufgrund zivilrechtlicher Ansprüche kommen als Leistungen anderer in Betracht. Voraussetzung ist stets, dass die Leistung anderer die gleiche Zweckrichtung verfolgt wie die Jugendhilfeleistung.

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