Rz. 2

Die Vorschrift führt in Abs. 1 Verpflichtungen und Leistungen auf, die vom Grundsatz her gegenüber der Kinder- und Jugendhilfe vorrangig sind. Sie entspricht im Wortlaut § 2 Abs. 2 SGB XII und § 5 Ab. 1 SGB II. Absatz 2 regelt die Heranziehung unterhaltspflichtiger Personen zu den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach dem SGB VIII und stellt die unterhaltsrechtlichen Auswirkungen der Kostenbeteiligung klar. Absatz 3 und 4 enthalten Vor- und Nachrangregelungen im Verhältnis zu Sozialhilfeleistungen nach dem SGB II und dem SGB XII.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge