Rz. 18

Kann sich die Bank gemäß Abs. 3 Satz 3 von der Rückzahlungspflicht befreien, so ist sie verpflichtet, diejenigen zu benennen, die die Leistung erhalten bzw. über sie verfügt haben. Damit soll sichergestellt werden, dass dem Versicherungsträger auf jeden Fall ein Schuldner bleibt, auch wenn sich die Bank wegen Entreicherung aus der Haftung befreien kann. Daraus ergibt sich, dass der Einwand nach Abs. 3 Satz 3 nur dann wirksam wird, wenn die Bank die Angaben i. S. d. Abs. 4 Satz 3 macht, soweit dies der Versicherungsträger verlangt. Demgegenüber geht die Rechtsprechung zur Vorgängervorschrift von einem isoliert geltend zu machenden Auskunftsanspruch aus, der ggf. im Wege der Leistungsklage vor den Sozialgerichten durchzusetzen ist (BSG, Urteil v. 4.8.1998, B 4 RA 72/97 R, und Urteil v. 20.12.2001, B 4 RA 53/01 R). Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Auskunftsklage soll aber erst dann bestehen, wenn die Bank das Zahlungsbegehren abgelehnt hat oder die Zahlungsklage gegen sie abgewiesen worden ist (vgl. Heinz, NZS 1999 S. 431, mit Bezug auf die oben genannte BSG-Rechtsprechung). Dies unterstreicht zwar den absoluten Vorrang des Anspruchs gegen die Bank, setzt aber umfangreichen Vortrag und damit verbundene mühsame Recherchen voraus. Dem Sinn und Zweck der Vorschrift wird es eher gerecht, wenn die Erfüllung der (aus einem Verlangen des Sozialleistungsträgers entstehenden) Auskunftspflicht als materielle Voraussetzung der Enthaftung i. S. d. Abs. 3 Satz 3 angesehen wird, so dass die zur Zahlung aufgeforderte Bank sowohl den Entreicherungstatbestand als auch die notwendigen Auskünfte darlegen und belegen muss, um aus der Haftung entlassen werden zu können.

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