Rz. 1

Die Vorschrift ist zum 1.1.1997 in Kraft getreten. Abs. 1 Satz 1 wurde durch das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensergänzungsgesetz – AVmEG) v. 21.3.2001 (BGBl. I S. 403) geändert. Mit Wirkung zum 1.8.2004 wurde durch das Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791) Abs. 1 Satz 2 gestrichen und der bisherige Satz 3 wurde zu Satz 2.

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