Rz. 2

Schon die bisherigen Regelungen über die Neufestsetzung des Jahresarbeitsverdienstes (JAV) bei Versicherungsfällen vor oder während einer Ausbildung oder vor der Vollendung des 30. Lebensjahres sollten Härten vermeiden, die dadurch entstehen, dass Leistungen dauerhaft an ausbildungs- oder altersbedingt geringere Bezüge anknüpfen.

Entsprechend weicht auch die Neufassung von dem Grundsatz ab, wonach Leistungen sich nach dem bestehenden Lebensstandard unmittelbar vor dem Eintritt des Versicherungsfalles richten sollen (vgl. BSG, Urteil v. 27.2.1970, 2 RU 135/66; BSG, Urteil v. 31.10.1978, 2 RU 87/76) und bewirkt, dass etwa bei Personen, die bereits während ihrer Berufsausbildung einen Unfall erleiden, der höhere JAV der an die Ausbildung anknüpfenden Berufsausübung als Berechnungsgrundlage für Geldleistungen zu beachten ist.

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