Rz. 113
- Versicherte Tätigkeit nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII
- Zugehörigkeit des Versicherten zu einer besonderen Personengruppe
- Einwirkungen mit erheblich höherem Einwirkungsgrad als bei der Gesamtbevölkerung
- Krankheit, die nicht die Voraussetzungen eines Tatbestandes der BK-Liste erfüllt
Neue Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft zum Zeitpunkt der Entscheidung, nämlich
- fundierte wissenschaftliche Erkenntnisse, dass bestimmte berufliche Einwirkungen generell geeignet sind, eine bestimmte Krankheit hervorzurufen
- getragen von der Mehrheit der Sachverständigen
- erst nach der letzten Änderung der BKV dem Verordnungsgeber bekannt, oder
- erst danach zur Berufskrankheitenreife verdichtet
Ursachenzusammenhang im Einzelfall (bei dem Betroffenen)
- innerer (rechtlicher) Zusammenhang zwischen Krankheit und versicherter Tätigkeit
- Ursachenzusammenhang zwischen Krankheit und Einwirkung
- Ergebnis: Die Krankheit ist wie eine Berufskrankheit anzuerkennen und dementsprechend sind Leistungen zu gewähren.
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