Rz. 105

Bei Vorliegen einer Berufskrankheit besteht Anspruch auf die im 3. Kapitel vorgesehenen Leistungen (§§ 26 ff.). Dabei sind als Geldleistungen insbesondere Verletztengeld (§§ 45 ff.) und Rente (§§ 56 ff.) zu nennen. Abs. 5 enthält eine Günstigkeitsregel. Die Vorschrift trägt dem Rechnung, dass eine Berufskrankheit nach ihrem Entstehen zeitweise stumm verlaufen kann, wobei (noch) keine Behandlungsbedürftigkeit besteht (z. B. geringgradige Lärmschwerhörigkeit, Minimalasbestose). Insbesondere für die Höhe der Rente kann es günstiger sein, nicht auf diesen Zeitpunkt, sondern auf den Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitunfähigkeit oder der Behandlungsbedürftigkeit einerseits oder auf den später liegenden Zeitpunkt des Beginns der rentenberechtigenden MdE abzustellen (z. B. deshalb, weil der zu dem jeweiligen Zeitpunkt erzielte Jahresarbeitsverdienst höher ist). Dem trägt die Günstigkeitsregel Rechnung.

 

Rz. 106

Der Versicherungsfall der Wie-Berufskrankheit ist erst zu dem Zeitpunkt eingetreten, an dem erstmals neue wissenschaftliche Erkenntnisse über das Vorliegen der generellen Voraussetzungen der Aufnahme einer Berufskrankheit in die Anlage 1 der BKV vorgelegen haben. Abs. 5 enthält eine Regelung über und für den Leistungsfall und über den Versicherungsfall lediglich dann, soweit dieser für Regelungen des Leistungsrechts (z. B. Bestimmung des Jahresarbeitsverdienstes etc.) von Bedeutung ist (BSG, Urteil v. 13.2.2013, B 3 U 33/11 R).

 

Rz. 107

Für die Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes ist als Sonderregelung § 84 zu beachten. Danach ist der letzte Tag, an dem der Versicherte die gefährdende Tätigkeit verrichtet hat, maßgeblich, wenn dies für den Versicherten günstiger ist als die Berechnung nach Abs. 5.

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