Rz. 70

Ebenso wie bei der Anerkennung nach Abs. 1 muss auch bei der Anerkennung wie eine Berufskrankheit die haftungsbegründende und die haftungsausfüllende Kausalität im Einzelfall geprüft werden. Der ursächliche Zusammenhang zwischen der gefährdenden Einwirkung bei der versicherten Beschäftigung und zwischen dieser Einwirkung und der Erkrankung müssen mit Wahrscheinlichkeit feststellbar sein (BSG, Urteil v. 30.1.1986, 2 RU 80/84). Die Feststellung einer Wie-Berufskrankheit setzt auch bei sehr kleinen Berufsgruppen medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse über den generellen Ursachenzusammenhang zwischen besonderer Einwirkung und Erkrankung voraus, selbst wenn epidemiologische Studien wegen der geringen Zahl der betroffenen Personen möglicherweise nicht möglich sind. § 9 Abs. 2 enthält keine allgemeine "Härteklausel", nach der jede durch eine versicherte Tätigkeit verursachte Krankheit als Wie-Berufskrankheit anzuerkennen wäre (BSG, Urteil v. 18.6.2013, B 2 U 6/12 R).

 

Rz. 71

Der Versicherungsfall der Wie-Berufskrankheit ist zu dem Zeitpunkt eingetreten, an dem erstmals neue wissenschaftliche Erkenntnisse über das Vorliegen der generellen Voraussetzungen der Aufnahme einer Berufskrankheit in die Anlage 1 der BKV vorgelegen haben. § 9 Abs. 5 enthält lediglich eine Regelung über und für den Leistungsfall und über den Versicherungsfall lediglich dann, soweit dieser für Regelungen des Leistungsrechts (z. B. Bestimmung des Jahresarbeitsverdienstes etc.) von Bedeutung ist (BSG, Urteil v. 13.2.2013, B 3 U 33/11 R). Von diesem Zeitpunkt an liegen auch die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung vor. Jedoch ist die Anerkennung durch Bescheid konstitutiv für den Leistungsanspruch; dieser besteht nicht unmittelbar kraft Gesetzes (BSG, Urteil v. 25.7.2001, B 8 KN 1/00 U R). Dies ist bedeutsam im Zusammenhang mit den Stichtagsregelungen nach § 6 BKV. Der Versicherungsträger hat die Anerkennung nach Abs. 2 vorzunehmen, sobald die dafür erforderlichen Voraussetzungen festgestellt wurden. Es darf nicht etwa die ggf. zu erwartende Änderung der BKV abwarten. Wird nach Eintritt der Entscheidungsreife die Erkrankung durch Änderung der BKV als Berufskrankheit in die Liste aufgenommen, so steht eine mit der Änderung aufgenommene Stichtagsregelung nicht entgegen (vgl. dazu Rz. 63).

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