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Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind; denn bestimmte Krankheiten treten nur in bestimmten Gefährdungsbereichen überhäufig auf, z. B. Infektionskrankheiten bei Beschäftigten in Krankenhäusern, Emphysembronchitis bei Bergleuten.

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