Rz. 31a

Zur Klärung des Ursachenzusammenhanges zwischen beruflichen Einwirkungen und der Erkrankung ist in jedem Einzelfall unter Zuhilfenahme medizinischen Sachverstandes zu prüfen, ob Erfahrungssätze für oder gegen den Zusammenhang sprechen. Diese Erfahrungssätze müssen dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand in der medizinischen Wissenschaft entsprechen (BSG, Urteil v. 23.4.2015, B 2 U 10/14 R; Urteil v. 27.6.2006, B 2 U 5/05 R; Becker, ASUMed 2009 S. 593). Der Unfallversicherungsträger und im sozialgerichtlichen Verfahren die Tatsachengerichte müssen folglich prüfen, ob die der Entscheidung zugrunde liegenden Gutachten bestehende Erfahrungssätze beachten und nicht etwa solche medizinischen Erkenntnisse ihren Beurteilungen zugrunde legen, die den aktuellen Erkenntnisstand in der medizinischen Wissenschaft nicht berücksichtigen.

 

Rz. 31b

Als Erkenntnisquellen, aus der ein solcher Erfahrungssatz gewonnen werden kann, kommen zunächst das amtliche Merkblatt zur jeweiligen Berufskrankheit und die wissenschaftliche Begründung des Ärztlichen Sachverständigenbeirats "Berufskrankheiten" beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) in Betracht, soweit sich diese auf aktuellem Stand befinden. Als weitere Erkenntnisquellen können Begutachtungsempfehlungen, Konsensempfehlungen und Leitlinien medizinischer Fachgesellschaften herangezogen werden (Kranig, MEDSACH 2010 S. 54; Siefert, MEDSACH 2010 S. 60).

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