Rz. 17

Der Versicherungsschutz wird erst dann aktiviert, wenn die schädlichen Einwirkungen, denen der Versicherte ausgesetzt war, einem der Tatbestände zugeordnet werden können, die in §§ 2, 3 oder 6 aufgeführt sind. Allerdings umschreiben diese Vorschriften in aller Regel keine Tätigkeiten (Ausnahme: Rettungshandlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 13a), sondern nur den versicherten Personenkreis (z. B. Beschäftigte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Schüler nach § 2 Abs. 1 Nr. 8b). Diese grundsätzlich versicherten Personen sind aber keinesfalls "rund um die Uhr" geschützt, sondern immer nur, wenn sie versicherte Tätigkeiten verrichten. Hierzu gehören die Kerntätigkeiten, die der Versicherte arbeitsvertraglich übernommen hat oder mit denen ihn der Arbeitgeber aufgrund seines Weisungs- oder Direktionsrechts betrauen kann. Außerhalb dieses Kernbereichs ergeben sich in der Mehrzahl der Tatbestände, die § 2 Abs. 1 regelt, Zuordnungsschwierigkeiten (Köhler, Kausalität, Finalität und Beweis, 2001, S. 142; ders., SGb 2006 S. 14). Um diese Zuordnungsprobleme zu lösen, ist wertend zu ermitteln, wie weit der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Diese Wertentscheidung ist im dritten Prüfungsschritt beim sog. Zurechnungszusammenhang zu treffen. Im ersten Prüfungsschritt ist zunächst nur festzustellen, ob der Versicherte zum grundsätzlich versicherten Personenkreis gehört, den die §§ 2, 3 oder 6 umschreiben. Die Versicherteneigenschaft muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen (vgl. BSG, Urteile v. 20.1.1987, 2 RU 27/86, und v. 22.6.1988, 9/9a RVg 3/87; Bereiter-Hahn/Mehrtens, § 9 SGB VII Rz. 3; Mehrtens/Brandenburg, E § 9 SGB VII Rz. 14; Nehls, in: Hauck, SGB VII, K § 9 Rz. 36; Ricke, in: Kasseler Kommentar, SGB VII, § 9 Rz. 27).

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