Rz. 2

Durch die Vorschrift soll vermieden werden, dass ein nach der Regelberechnung (§ 82), nach den Vorschriften für Berufskrankheiten (§ 84) oder nach der Regelung über den Mindest- und Höchst-Jahresarbeitsverdienst (§ 85) festgesetzter Jahresarbeitsverdienst (JAV) die Versicherte unbillig benachteiligt oder ihnen einen unbilligen Vorteil bringt.

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