Rz. 8

Die verschiedentlich aufgeworfene Frage, ob nur eine unfreiwillige Handlung des Verletzten ein (Arbeits-)Unfallereignis zu begründen vermag, ist kein letztlich taugliches Abgrenzungskriterium. Ein Unfallereignis ist ohnehin nicht die Handlung des Versicherten, die zur Verletzung führt, sondern die äußere Einwirkung, die im Zusammenhang damit steht. Bei einer willentlichen oder vorsätzlichen Selbstschädigung oder Selbstverstümmelung fehlt es an der äußeren Einwirkung. Stattdessen führt die Verletzungshandlung des Versicherten die Schädigung herbei. Die Selbstschädigung kann aber auch Reaktion auf eine äußere Einwirkung sein. Dann liegt ein Unfallereignis vor.

 
Praxis-Beispiel

Der Versicherte weicht einem entgegenkommenden Fußgänger aus und erleidet infolgedessen einen Körperschaden. Es liegt ein Unfall vor.

 

Rz. 9

Bei der Selbsttötung stellt sich in ähnlicher Weise die Frage nach der äußeren Einwirkung. Die Selbsttötung ist an sich kein Unfallereignis. Sie kann jedoch (mittelbare) Folge eines Arbeitsunfalls sein. Dies kommt dann in Betracht, wenn der Arbeitsunfall psychische Krankheitserscheinungen zur Folge hatte, die ihrerseits zur Selbsttötung führten, oder wenn der Arbeitsunfall unerträgliche Schmerzen zur Folge hatte und diese den Grund für die Selbsttötung darstellten (BSG, Urteil v. 18.1.1990, 8 RKnU 1/89).

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