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Die Vorschrift ist am 1.1.1997 in Kraft getreten und durch das Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) lediglich dahingehend geändert worden, dass Kinderzulagen nicht mehr berücksichtigt werden, da diese Leistung weggefallen ist. Im Übrigen entspricht § 79 dem bis zum 31.12.1996 geltenden Recht (§ 609 Abs. 2 RVO) und ist auch auf Versicherungsfälle anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten des UVEG am 1.1.1997 eingetreten sind, wenn die Abfindung nach § 78 nach diesem Zeitpunkt gewährt wird.

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