Rz. 18

Haben sich die Folgen einer auf Lebenszeit abgefundenen Rente dergestalt verschlimmert, dass sich die aus den Folgen des Versicherungsfalls resultierende MdE um wenigstens 10 % (vgl. § 73 Abs. 3) erhöht, ist die Rente insoweit zu zahlen. Es kommt aber nicht zum Wiederaufleben der abgefundenen Rente. Lediglich der Anteil der festgestellten Verschlimmerung gelangt vom Eintritt der Verschlimmerung an – auch rückwirkend – zur Auszahlung.

 

Rz. 19

Weitere Voraussetzung ist, dass die Verschlimmerung länger als 3 Monate andauert. Auch dies ergibt sich aus § 73 Abs. 3. Eine kurzfristige Überschreitung der dreimonatigen Grenze reicht hierbei aus.

 

Rz. 20

Haben sich die Folgen des Versicherungsfalls nach Abfindung der Rente verschlimmert und ist der Versicherte hierdurch Schwerverletzter geworden, ist § 77 zu beachten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge