Rz. 18
Haben sich die Folgen einer auf Lebenszeit abgefundenen Rente dergestalt verschlimmert, dass sich die aus den Folgen des Versicherungsfalls resultierende MdE um wenigstens 10 % (vgl. § 73 Abs. 3) erhöht, ist die Rente insoweit zu zahlen. Es kommt aber nicht zum Wiederaufleben der abgefundenen Rente. Lediglich der Anteil der festgestellten Verschlimmerung gelangt vom Eintritt der Verschlimmerung an – auch rückwirkend – zur Auszahlung.
Rz. 19
Weitere Voraussetzung ist, dass die Verschlimmerung länger als 3 Monate andauert. Auch dies ergibt sich aus § 73 Abs. 3. Eine kurzfristige Überschreitung der dreimonatigen Grenze reicht hierbei aus.
Rz. 20
Haben sich die Folgen des Versicherungsfalls nach Abfindung der Rente verschlimmert und ist der Versicherte hierdurch Schwerverletzter geworden, ist § 77 zu beachten.
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